Satzung

Satzung des Ortsvereins Hundsmühlen e.V.

vom 11. März 1988, Stand: Beschluss Mitgliederversammlung vom 14. Februar 2024

Neufassung eingetragen im Vereinsregister (VR) 1476 am 13.10.2008

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein wurde am 30. Januar 1952 gegründet und ist am 09. Juni 1980 unter Nr. 476 bei dem Amtsgericht Oldenburg in das Vereinsregister eingetragen worden. Er führt den Namen „Ortsverein Hundsmühlen e. V.” und hat seinen Sitz in Hundsmühlen, Gemeinde Wardenburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein nimmt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen des Ortes Hundsmühlen wahr und vertritt diese in Zusammenarbeit mit allen örtlichen Vereinen und den für Hundsmühlen zuständigen Dienststellen. Er bemüht sich zusammen mit den örtlichen Vereinen und den benachbarten Heimat-, Orts- und Bürgervereinen um die Pflege des Heimatgedankens und der Ortsgemeinschaft sowie um den Denkmalschutz.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Die Mittel des Vereins einschließlich erzielter Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Leistungen für den Verein dürfen nicht mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen abgegolten werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Auch juristische Personen können Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.

Mitglieder, die sich um die Belange des Ortsvereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlicht durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Der Vorstand kann ein Mitglied nach dessen vorherigen Anhörung aus dem Verein ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages mindestens 6 Monate in Rückstand ist und der Ausschluss vorher angedroht wurde, gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder unehrenhafte Handlungen begangen hat.

Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, weil es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder unehrenhafte Handlungen begangen hat, ist ihm vor der Beschlussfassung unter Setzung eines angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder können Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins besuchen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme.

Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliedersammlung, die auch die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages beschließen kann. Der Jahresbeitrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Mitglieder haben bei oder nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche gegen den Verein.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliedersammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie kann zusätzlich in der örtlichen Tageszeitung und durch Aushang bekannt gemacht werden.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Fragen des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung,
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages sowie über die Erhebung außerordentlicher Beiträge, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern, Wahl der Kassenprüfer.

§ 8 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Abstimmung ist grundsätzlich offen, auf Antrag jedoch geheim.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es sind folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Bezeichnung der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, deren Stellvertretern und bis zu 10 Beisitzern. Der Vorstand besteht aus den vorgenannten Amtsinhabern. Nach § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Diese beiden Personen sind alleinvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren in folgendem Turnus gewählt:

ungerade Jahre (beginnend 1989)

Vorsitzender, Schriftführer, stellvertretender Kassenwart, Beisitzer ungerade,

gerade Jahre (beginnenden 1990)

stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart, stellvertretender Schriftführer, Beisitzer gerade.

Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende Vorstand im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, rückt sein Vertreter nach.

Über die Wiederbesetzung dessen Amtes entscheidet der Vorstand.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe verlangt.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der Satzung. Er ist beschlussfähig, wenn nach Ladung aller Vorstandsmitglieder die Mehrheit anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Über die Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Vereinsintern kann der Vorstand innerhalb eines Geschäftsjahres Ausgaben bis zur Höhe der Mitgliedsbeiträge und erzielter Gewinne tätigen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können über Geldbeträge bis zu 150,00 € ohne Vorstandsbeschluss verfügen. Auch diese Regelung gilt vereinsintern. Der Vorstand kann jederzeit Einsicht in die Kassenunterlagen nehmen.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer im jährlichen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Vertrauensleute

Die Vertrauensleute werden vom Vorstand berufen. Sie unterstützen diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und sind Bindeglied zwischen den Bürgern und dem Vorstand. Sie informieren den Vorstand über die Anliegen der Bürger.

Der Vorstand teilt das Gebiet des Ortes Hundsmühlen in Bezirke ein und überträgt deren Betreuung den Vertrauensleuten.

Die Vertrauensleute nehmen in der Regel an den monatlichen Vorstandssitzungen teil.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festlegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist abweichend von § 8 nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Kann wegen Beschlussunfähigkeit der Verein nicht aufgelöst werden, ist nach mindestens 2 Wochen, aber innerhalb von 2 Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Hundsmühler Turnverein zu.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14. Februar 2024 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Entgegen stehende Satzungsregelungen des Ortsvereins Hundsmühlen treten gleichzeitig außer Kraft.

Hundsmühlen, den 14.02.2024

1. Vorsitzender

Frank Stargardt

Schriftführerin

Regina Neumann